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Missgeschicke beim Kauf verhindern. Was lief falsch?

Es passiert öfters dass sein Käufer selbst ein Haus gefunden hat und bei uns im Büro um weitergehende Begleitung und Kontrolle der Dokumente bittet.

Diese Woche wurde meine Hilfe benötigt von einem Käufer, der eine noch nicht gebaute Wohnung gefunden hatte, die er kaufen wollte.
Eine noch zu errichtende Wohnung mit einem Endpreis von € 279.500,-
Lassen Sie mich den Käufer Peter nennen.

Gerade noch rechtzeitig
Irgendwie bekam Peter das Gefühl dass sich die Sache doch besser mal jemand anschaute, der mehr Übung darin hatte.
Gerade noch rechtzeitig.

Unter Druck gesetzt
Der Verkäufer von der Baufirma erzählt, dass da noch jemand anderes wäre, der Interesse an der Wohnung hatte. Und dass Peter schnell handeln sollte, wenn er sich die Wohnung nicht entgehen lassen wollte.

Reservierung schon unterschrieben und bezahlt
Peter hatte einen Reservierungsvertrag unterschrieben und schon € 6600 angezahlt. Wobei man sagen muss, dass der Reservierungsvertrag mehr den Charakter eines Kaufvertrages hatte. Aber das lassen wir jetzt mal aussen vor.

Kaufvertrag war nicht korrekt übersetzt
Aber das Folgende kann ich nicht aussen vor lassen. Der Kaufvertrag war zweisprachig verfasst, in Spanisch und Deutsch.

Das ist praktisch, kann man denken. In diesem Fall war es praktisch für den Bauherrn, denn die Übersetzung war nicht korrekt ausgeführt und beinhaltete nicht alles, was dort auch in Spanisch stand. Passen Sie hierbei besonders auf! Im Falle eines späteren Konfliktes kann das gefährlich sein. Die Rechtsgültigkeit betrifft nämlich immer den originalen, spanischen Text.

Bezahlungen ohne Bankgarantie
Nach der ersten verrichteten Bezahlung musste der Gesamtpreis von € 145000 in noch zwei weiteren Raten bezahlt werden. Dies innerhalb von 2 Monaten, obwohl die Wohnung erst in 16 Monaten bereitgestellt werde sollte. In dem Reservierungsvertrag stand, dass die Zahlungen mit Bankgarantie abgesichert würden, dies kam allerding im Text des Kaufvertrag nicht mehr vor.

Extras nicht gut festgeschrieben
Peter hatte eine Reihe von Extras ausgehandelt. Unter anderem ein Schwimmbad, Terrasse und einen ebenen Garten. Im Kaufvertrag stand, dass Extras ausschliesslich im Preis inbegriffen wären, wenn Zeichnungen und Beschreibungen der Extras an den Kaufvertrag geheftet wären und mit unterschrieben wären. Diese fehlten jedoch.

Abweichungen in den Abmessungen
Der Erbauer stellte sich nicht verantwortlich für Abmessungen, die nicht mit denen des Kaufvertrages übereinstimmten. Weder für das Grundstück noch für die Wohnung. Erst ab einer Differenz von mehr als 10% konnte man bei ihm reklamieren.

Das Bauunternehmen veröffentlichte die vorgeschrieben Bilanzen nicht
In Spanien gibt es eine Veröffentlichungspflicht für Bilanzen von Gesellschaften. Diese Bilanzen müssen jedes Jahr veröffentlicht werde, so ist es vorgeschrieben. Auf diese Art kann man bei Interesse sehen, wie ein Betrieb finanziell dasteht. Dieser Erbauer hatte seit 2009 dieser Pflicht nicht mehr Folge geleistet.

Öffentlicher Verkauf
Als ich auf noch auf eine Zwangsversteigerung stiess, war die Sache schnell klar. Die Gemeinde Elche hatte 2011 Immobilien des Erbauers öffentlich versteigern lassen wegen unbezahlten Rechnungen.

Lehrgeld € 3000,-

Von den € 6600,- die Peter bezahlt hatte, hatte ich € 3600,- zurück holen können.

Der Rest war Lehrgeld.

"Besser den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach" ist ein
altes Sprichwort, war aber auch in diesem Fall die einzige Option.